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   VG Ansbach, 18.09.2017 - AN 2 K 16.31390   

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https://dejure.org/2017,41923
VG Ansbach, 18.09.2017 - AN 2 K 16.31390 (https://dejure.org/2017,41923)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18.09.2017 - AN 2 K 16.31390 (https://dejure.org/2017,41923)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18. September 2017 - AN 2 K 16.31390 (https://dejure.org/2017,41923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3
    Keine Anerkennung als Flüchtling über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus aufgrund fehlender Verfolgungsgefahr - Zurückdrängung des IS aus dem Gebiet um Mossul

  • rewis.io

    Keine Anerkennung als Flüchtling über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus aufgrund fehlender Verfolgungsgefahr - Zurückdrängung des IS aus dem Gebiet um Mossul

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VG Ansbach, 18.09.2017 - AN 2 K 16.31390
    Ohne das Bestehen einer Verfolgung im Rechtssinn ist die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht zu gewähren bzw. aufrecht zu erhalten, wenn die neue Gefahr an die Stelle der Verfolgung getreten ist (vgl. insoweit EuGH, U.v. 2.3.2010, C-175/08 u.a. - juris).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Ansbach, 18.09.2017 - AN 2 K 16.31390
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2009, 10 C 11/08 - juris) liegt eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr für Mitglieder einer Gruppe dann vor, wenn Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern auch ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht.
  • VG Hamburg, 13.03.2018 - 8 A 1135/17

    Keine Gruppenverfolgung von Jesiden aus der irakischen Provinz Ninive

    Nach diesem Maßstab ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den IS in der Herkunftsregion des Klägers nicht festzustellen (im Ergebnis ebenso u. a. VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2018, 15 A 883/17, juris Rn. 37 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 15.1.2018, Au 5 K 17.35594, juris Rn. 40 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2017, 20 K 1742/17.A, juris Rn. 45 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 18.9.2017, AN 2 K 16.31390, juris Rn. 11; für die Provinz Ninive noch offen gelassen: VG Oldenburg, Urt. v. 7.6.2017, 3 A 3731/16, juris Rn. 34; a. A. VG Oldenburg, Urt. v. 23.8.2017, 3 A 3903/16, juris Rn. 33; noch zur Lage vor der Rückeroberung der Städte Mossul und Tel Afar: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8.3.2017, 15a 5929/16.A, juris Rn. 92 ff.; a. A. noch nach der Befreiung Mossuls mit Blick auf die Verfolgung schabakischer Gläubiger: VG Aachen, Urt. v. 28.8.2017, 4 K 2015/16.A, juris Rn. 72 ff.).
  • VG Berlin, 14.05.2019 - 25 K 417.17

    Abschiebung eines sunnitischen Arabers in den Irak; Verfolgungsgefahr in Mossul;

    Soweit sich diesbezüglich aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt, dass auch gemäßigte Sunniten Opfer des IS gewesen sind und dieser in der Vergangenheit zahlreiche sunnitische Heiligtümer zerstört hat, die nicht im Einklang mit seiner Ideologie stehen (vgl. EASO, Targeting of Individuals, März 2019, S. 10 mwN), ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenso unbegründet (vgl. zur Verfolgung gemäßigter sunnitischen Araber durch den IS: VG Ansbach, Urteil vom 18. September 2017 - AN 2 K 16.31390 -, juris Rn. 11).
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